Lebenslagen: Gemeinde Mögglingen

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Mögglingen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren./p>

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Mögglingen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Rathaus05_2015

Schichtarbeit

 

Um ihre Produktions-, Service- und Ansprechzeiten zu verlängern, setzen viele Unternehmen auf Schichtarbeit. Dabei wird die tägliche Arbeitszeit der Mitarbeiter in wechselnde Zeitabschnitte unterteilt. Das bedeutet, dass die Arbeitszeit der Mitarbeiter nicht nur zu unterschiedlichen Zeiten beginnt und endet, sondern eventuell die tägliche Arbeitszeit auch unterschiedlich lang sein kann.

Auf diese Weise kann die tägliche Betriebszeit in unterschiedliche Zeitabschnitte unterteilt werden, wobei jeweils eine Gruppe von Schichtarbeitern durch eine andere Gruppe an demselben Arbeitsplatz abgelöst wird.

Im Arbeitszeitgesetz sind Nachtarbeitnehmer definiert als Arbeitnehmer, die normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht oder an mindestens 48 Tagen im Jahr Nachtarbeit zu leisten haben. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. Für solche Nacht- und Schichtarbeit sieht das Arbeitszeitgesetz neben den allgemein geltenden Vorschriften zusätzliche Schutzvorschriften vor: So ist etwa der Ausgleichszeitraum für Mehrarbeit auf vier Wochen verkürzt und den Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmern haben Anspruch auf besondere arbeitsmedizinische Untersuchungen. Zudem ist grundsätzlich die Nacht- und Schichtarbeit nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu gestalten.

Bei der Gestaltung von Schichtarbeitssystemen nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen gibt es zahlreiche Variationsmöglichkeiten:

  • Der regelmäßige Wechsel zwischen Früh- und Spätschichten sollte in nicht zu langen Abständen erfolgen, um die Teilnahme am sozialen Leben zu ermöglichen und die Belastung der Mitarbeiter nicht zu groß werden zu lassen.
  • Der Frühschichtbeginn sollte nicht zu früh beginnen.
  • Die Schichten sollten vorwärts rollieren.
  • Es sollten keine ungünstigen Schichtfolgen (z.B. Nachtschicht - Freischicht - Frühschicht) entstehen, so dass immer genügend Freizeit zwischen zwei Schichten möglich ist.
  • Es sollte keine einzelnen Arbeitstage geben, die Freizeitblöcke unterbrechen.
  • Schichtpläne sollten übersichtlich und vorhersehbar sein, um die Freizeit der Mitarbeiter planbar zu machen.
  • Die Länge der Schichten sollte an die Arbeitsbelastung des Arbeitsplatzes angepasst sein.
  • Es sollten zusammenhängende Wochenend- oder Freizeitblöcke angestrebt werden.
  • Es sollten keine sogenannten Schaukelschichten entstehen, bei denen sich z.B. Frühschicht und Spätschicht immer abwechseln.
  • Die Mitarbeiter sollten in ihren Schichten immer mit den gleichen Kollegen zusammenarbeiten.
  • Pro Arbeitnehmer sollten maximal drei Nachtschichten aufeinander folgen, um die Gesundheit nicht allzu sehr zu belasten. Darüber hinaus sollte auf die Nachtschichtphase eine mindestens 24-stündige Freischicht folgen.
  • Zusätzliche Belastungen sollten mehr als bei allen anderen flexiblen Arbeitszeitmodellen durch Freizeit ausgeglichen werden.
  • Freie Tage sollten im Block und möglichst am Wochenende genommen werden.
  • Starre Schichtsysteme sollten zur Erhaltung der Flexibilisierung vermieden werden.
  • Die persönlichen Interessen der Arbeitnehmer sollten nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
 

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

 

Stand: 21.07.2021

Verantwortlich: WirtschaftsministeriumBaden-Württemberg